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Wiedereinstieg und Vereinbarkeit: Welche gesetzlichen Maßnahmen erleichtern die Rückkehr?
Einige gesetzlichen Maßnahmen ermöglichen eine größere zeitliche Flexibilität im Berufsleben und erleichtern Wiedereinsteigerinnen und -einsteigern die Rückkehr.
Die Brückenteilzeit
Seit dem 1. Januar 2019 können Arbeitnehmende beim Arbeitgebenden die sogenannte „Brückenteilzeit“ beantragen und für einen festgelegten Zeitraum von bis zu fünf Jahren in Teilzeit tätig sein. Anschließend kehren sie automatisch zur ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit zurück. Für die Beantragung der Brückenteilzeit müssen keine bestimmten Gründe angegeben werden. Ein Anspruch besteht jedoch nur, wenn einige Voraussetzungen erfüllt sind: Zum Beispiel muss das Unternehmen in der Regel mehr als 45 Mitarbeitende beschäftigen und das eigene Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestehen. Aufgrund dessen kann dieses Arbeitsmodell möglicherweise unternehmensabhängig nicht jeder Wiedereinsteigerin und jedem Wiedereinsteiger angeboten werden. Diejenigen, die mit ihrem Arbeitgebenden das Arbeiten im Brückenteilzeitmodell vereinbart haben, haben die Garantie, dass sie nach Ablauf des festgelegten Zeitraums wieder auf die vorherige Stundenzahl aufstocken können. Währenddessen haben sie jedoch keinen Anspruch auf eine Verlängerung, Verkürzung oder vorzeitige Rückkehr zur früheren Arbeitszeit. Dies bietet sowohl Arbeitnehmenden als auch Arbeitgebenden Planungssicherheit. Eine einvernehmliche Änderung der Vereinbarung ist jederzeit möglich. Ferner sieht das Gesetz für eine erneute Beantragung je nach Sachlage unterschiedliche Fristen vor. Weitere Informationen zu den Voraussetzungen und dem Antragsverfahren für die Brückenteilzeit finden Sie hier.
Weitere Teilzeitmodelle
Im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist geregelt, dass Arbeitnehmende unter bestimmten Voraussetzungen ihre Arbeitszeit reduzieren können. Die Brückenteilzeit ist dabei nur eine Möglichkeit von vielen. Neben der klassischen Arbeitszeitreduzierung von einzelnen Stunden täglich oder ganzen Tagen in der Woche ist zum Beispiel auch Jobsharing denkbar. Dabei teilen sich zwei oder mehrere Mitarbeitende eine Vollzeitstelle. Sie können dann untereinander absprechen, zu welchen Zeiten sie arbeiten und welche Aufgaben sie jeweils übernehmen, um gemeinsam das gesamte Arbeitspensum zu erfüllen. So machen es zum Beispiel Alanya Faatz und Janine Röser von der EVONIK Industries AG. Arbeitgebende sowie Arbeitnehmende finden am besten im gemeinsamen Gespräch heraus, welches Modell zu ihnen, zum Unternehmen und zum gesamten Team passt.
Kinderkrankentage
Bei der Herausforderung, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf nach dem Wiedereinstieg zu meistern, aber auch im regulären Berufsalltag, spielen aufgrund der immer noch spürbaren Auswirkungen der Corona-Pandemie auch die Kinderkrankentage eine entscheidende Rolle. Sie ermöglichen Eltern, ihre Kinder im Krankheitsfall oder bei Schließung von Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen zu Hause zu betreuen. Ein ärztliches Attest muss die Notwendigkeit dafür nachweisen. Wenn beide Elternteile berufstätig sind, haben sie Anspruch auf jeweils 30 Kinderkrankentage pro Elternteil und Kind im Kalenderjahr. Alleinerziehende Mütter und Väter können sich bis zu 60 Arbeitstage pro Kind freistellen lassen. Voraussetzung ist, dass das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bei Kindern mit einer Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, besteht der Anspruch ggf. über das zwölfte Lebensjahr hinaus. Leben mehrere Kinder unter zwölf Jahren im Haushalt, kann jeder Elternteil bis zu 65 Kinderkrankentage im Jahr nehmen. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch auf maximal 130 Tage. Weitere Informationen finden Sie hier.
Gerade in der heutigen Zeit ist Flexibilität ein Aspekt für Arbeitnehmende, der ein Unternehmen attraktiv macht. Die Möglichkeit, den Berufsalltag individuell und bedarfsgerecht zu gestalten und in Kombination mit den rechtlichen Möglichkeiten kurzfristig auf Betreuungsbedarfe reagieren zu können, erleichtert den Mitarbeitenden die Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
Was Unternehmen über die rechtlichen Ansprüche hinaus tun können, um ihren Mitarbeitenden den Wiedereinstieg zu erleichtern, lesen Sie in unserer Checkliste.