
Kinderbetreuung
Rahmen für Vereinbarkeit und gesetzliche Pflicht
Die Kinderbetreuung ist Teil der öffentlichen Fürsorge. Damit haben im föderalen System sowohl Bund als auch Länder ein Gesetzgebungsrecht. Der Bund legt die übergreifenden Ziele und Standards fest. Die Länder regeln die Umsetzung auf der kommunalen Ebene.
Sozialgesetzbuch VIII: Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
Hier hat der Bund geregelt, dass Kinder einen Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege haben, dass dafür bestimmte qualitative Standards gelten und dass die Einrichtungen angemessen finanziell zu unterstützen sind.
Das Kinderbildungsgesetz (KiBiz) des Landes Nordrhein-Westfalen
Das KiBiz ist das Kitagesetz für das Land. Es regelt unter anderem, wie der Betreuungsbedarf zu ermitteln ist, welche Betreuungsformen es geben soll, welche Zuschüsse die Einrichtungen erhalten, wer unter welchen Voraussetzungen in der Kinderbetreuung tätig sein darf und welche qualitativen Standards gelten. Außerdem ist hier festgeschrieben, wie sich der Kostenanteil der Eltern berechnet.
Aktuelle Reformpläne entnehmen Sie der Pressemitteilung des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen.
Das Kinderfördergesetz (KiföG)
Dieses Bundesgesetz enthält besondere Bestimmungen für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren. Es regelt den Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr und stärkt die Kindertagespflege als Betreuungsform für Kleinkinder.
Weitere Informationen zum Kinderförderungsgesetz
Das Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (KitaFinHG)
Hier hat der Bund festgelegt, in welchem Umfang er sich an den Kosten des Ausbaus der Tagesbetreuung in den Ländern beteiligt.