
Elternzeit
Rechtlicher Rahmen
Zeit für die Familie, Flexibilität beim Wiedereinstieg in den Beruf, partnerschaftliche
Aufgabenteilung: All das steckt im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Es regelt die berufliche Auszeit nach der Geburt eines Kindes und die dabei zu berücksichtigenden Interessen der Unternehmen
Grundsätzlich gilt: Beide Elternteile haben einen Rechtsanspruch auf jeweils drei Jahre Elternzeit. Sie können diese Auszeit in den ersten acht Lebensjahren ihres Kindes nehmen. In dieser Zeit bleibt ihr Arbeitsvertrag bestehen und darf auch nur in Ausnahmefällen wie einer Insolvenz gekündigt werden. Die Pflichten aus diesem Arbeitsvertrag ruhen jedoch, weshalb der Arbeitgeber kein Gehalt zahlen muss.
Den Antrag auf Elternzeit stellen Beschäftigte bei ihrem Arbeitgeber. Dafür reicht ein formloses Schreiben, eine E-Mail oder ein Fax allerdings nicht.
Eltern müssen in ihrem Antrag verbindlich darlegen, wann und wie lange sie in Elternzeit gehen werden. Es ist möglich, an einen Abschnitt der Elternzeit nahtlos einen weiteren anzuhängen. Dafür ist ein neuer Antrag nötig. Soll die Elternzeit kürzer sein, als ursprünglich beantragt, geht das nur mit Zustimmung des Arbeitgebers.
Die Elternzeit muss nicht am Stück genommen werden. Eltern können die Auszeit vom Beruf untereinander aufteilen und sich Elternzeit für besondere Situationen wie die Eingewöhnung in die Kita oder die Einschulung aufheben.
Mit einer Gesetzesänderung vom 1. Juli 2015 ist dies für beschäftigte Eltern noch einfacher geworden: Für Kinder, die ab diesem Tag geboren sind, können beide Elternteile ihre Elternzeit in jeweils drei Blöcke aufteilen und 24 Monate in die Zeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes legen. Der Arbeitgeber darf die Elternzeit nur ablehnen, wenn es sich um den dritten Abschnitt handelt und das Kind zu diesem Zeitpunkt bereits drei Jahre oder älter ist. Aber auch dann müssen Unternehmen geltend machen, welche dringenden betrieblichen Belange einer Elternzeit entgegenstehen.
Durch eine zweite Gesetzesänderung gelten auch neue Elterngeldregelungen für Eltern, deren Kinder ab dem 1. September 2021 geboren wurden. Den Partnerschaftsbonus können sie nun zum Beispiel mit 24 bis 32 Wochenstunden (statt mit bisher 25 bis 30 Wochenstunden) beziehen. Außerdem müssen Eltern den Partnerschaftsbonus nicht mehr vier Monate am Stück beziehen, sondern können ihn auch zwischen zwei und vier Monaten nehmen, mit flexiblem Ausstieg und kurzfristiger Verlängerung. Das soll eine größere Partnerschaflichkeit in der Kinderbetreuung ermöglichen. Außerdem erhalten die Eltern von Frühgeborenen bis zu vier Elterngeldmonate zusätzlich.
Für Kinder, die vor diesen Stichtagen geboren sind, gilt jeweils das alte Recht. Darüber informiert das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Hier greifen zwei Instrumente ineinander: Erstens können beide Elternteile gleichzeitig Elternzeit nehmen und zweitens dürfen sie aus der Elternzeit heraus bis zu 30 Stunden pro Woche arbeiten. So können beide Eltern die Arbeitszeit reduzieren, mit Betreuung kombinieren und die familiären und beruflichen Aufgaben partnerschaftlich untereinander aufteilen.
Auf Elternzeit besteht ein Rechtsanspruch. Aber auch Unternehmen haben einen Anspruch auf Planungssicherheit. So muss die Elternzeit mindestens sieben Wochen vor ihrem geplanten Beginn beantragt werden, bei Kindern ab dem dritten Geburtstag sogar 13 Wochen vorher.
Auch bei einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit sieht das Gesetz vor, dass sich Unternehmen und Beschäftigte einigen. Erst wenn dieser Versuch gescheitert ist, dürfen Eltern einen Teilzeitanspruch auch gegen den Willen des Arbeitgebers geltend machen. Mehr Informationen dazu bietet das Familienportal des BMFSFJ.
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ist also ein Instrument, das Familien und deren Arbeitgeber dabei unterstützt, die Elternzeit und auch den Wiedereinstieg in den Beruf zu gestalten. Es lohnt sich daher für beide Seiten, frühzeitig miteinander ins Gespräch zu gehen und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gemeinsam zu gestalten. So können Lösungen gefunden werden, die dem Fachkräftebedarf der Unternehmen genauso entgegenkommen wie den Bedürfnissen der beschäftigten Eltern.
Weiterführende Informationen zu den Spezifika des Bundeselterngeld- und Elterzeitgesetzes finden Sie hier:
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) im Wortlaut
Die Broschüre „Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit“ des BMFSFJ (Stand Oktober 2018)
Das MKFFI informiert über Elterzeit und Elterngeld
Das Väternetzwerk „Vaeter.nrw“ informiert in einem FAQ zur Elternzeit und ihren Regeln
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